ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN DER CN-CONSULT IT BERATUNGS- UND DIENSTLEISTUNGS GMBH

Lieferungen und Leistungen – Allgemeiner Teil


§1       Geltung der Bedingungen

1.1.    Alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über Dienst- und Werkleistungen sowie Handelswaren der CN-Consult IT Beratungs- und Dienstleistungs GmbH (nachfolgenden „CN-Consult“ genannt) kommen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Geschäftsbedingungen zustande und werden ausschließlich hiernach erfüllt. Sie werden ggf. durch zusätzliche Bedingungen ergänzt und modifiziert, soweit dies nach der Art des Vertragsgegenstands erforderlich ist.

1.2.    Diese Geschäftsbedingungen gelten nach ihrer erstmaligen Anwendung gegenüber dem Kunden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware als angenommen. CN-Consult ist berechtigt diese Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit anzupassen. Die aktuelle Version dieser AGB ist jeweils auf der Seite https://www.cn-consult-gmbh.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen veröffentlicht.

1.3.    Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere so genannter „Einkaufsbedingungen“, wird hiermit bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn CN-Consult ihnen nicht nochmals nach jeder Zusendung z.B. in Form von Rückentexten auf Briefbögen und Standardformularen ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch für den Fall einer Gegenbestätigung des Kunden unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen.

1.4.    Hat ein Vertriebspartner von CN-Consult bei einer Bestellung oder Beauftragung mitgewirkt, erkennt CN-Consult Einwendungen des Kunden nicht an, die dieser aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.


§2       Angebot und Vertragsschluss

2.1.    Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CN-Consult, die auch per FAX oder E-Mail eines hierzu gegenüber dem Kunden benannten, bevollmächtigten Mitarbeiters erfolgen kann. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Bei unmittelbarer Leistung oder Lieferung vor schriftlicher Bestätigung gilt die Erklärung zur Abnahmebereitschaft der Leistung, alternativ der Lieferschein, spätestens jedoch die Rechnung als schriftliche Bestätigung.

2.2.    Die Vertriebs- und Projektmitarbeiter von CN-Consult sind – soweit sie dem Kunden nicht ausdrücklich als hierzu bevollmächtigt benannt worden sind – nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Angebotes oder Vertrages hinausgehen.

2.3.    Angebotstexte, textliche und grafische oder fotografische Darstellungen auf Internetseiten und Werbematerialien von CN-Consult, Angaben zu Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Dies gilt auch für Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation. CN-Consult kann zudem Änderungen der bestellten Software/Dienstleistungen/Hardware vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und dadurch der vertragsmäßige Zweck nur unerheblich eingeschränkt oder verändert wird. Der Kunde kann hieraus keine Rechte gegen CN-Consult herleiten.

2.4.    Überschreitet ein Kunde durch eine Bestellung ein ihm ggf. eingeräumtes Kreditlimit, ist CN-Consult zunächst von der Leistungs- und Lieferverpflichtung entbunden, soweit der Kunde nicht einer Vorauszahlung oder der Stellung von Sicherheiten zustimmt oder Forderungen in entsprechender Höhe ausgleicht.


§3       Preisangaben und Preise

3.1.    Soweit nichts anderes angegeben, gelten die in Angeboten und Preisinformationen genannten Preise für acht Tage inkl. des Angebotsdatums. Maßgebend für die Rechnungsstellung sind jedoch ausschließlich die in einer Auftragsbestätigung enthaltenen Preise. Soweit im Rahmen der bestätigten Leistung oder Lieferung zusätzliche Leistungen oder Lieferungen auf Kundenwunsch oder aufgrund zwingender Umstände zur vollständigen Nutzbarkeit der beauftragten Leistung und Lieferung notwendig sind, werden diese zu den allgemeinen Konditionen der CN-Consult erbracht und abgerechnet.

3.2.    Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.

3.3.    Sofern zwischen der Bestellung des Kunden und der Auslieferung/Bereitstellung zur Abholung durch CN-Consult mehr als drei Monate liegen, ist CN-Consult zudem berechtigt, zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Vorlieferanten/Herstellers an den Kunden weiter zu berechnen.

3.4.    Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, ggf. Bar-Nachnahme, Transport, Maut, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer ab Lager CN-Consult oder bei Direktversand ab Absender.


§4       Liefer- und Leistungszeit

4.1.    Die von CN-Consult genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes von CN-Consult bestätigt wurde. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch CN-Consult. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von CN-Consult.

4.2.    Sofern CN-Consult die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % für jede vollendete Arbeitstag (Mo.-Fr. mit Ausnahme von Feiertagen am Ort der Leistung) des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

4.3.    Sowohl unverbindlich genannte als auch verbindlich zugesagte Termine und Fristen können sich um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten – insbesondere Beistellleistungen und Mitwirkungspflichten sowie Zahlungsverzug (auch aus anderen Rechtsgründen) – in Verzug ist verlängern, ohne dass dies zur Geltendmachung einer Verzugsentschädigung berechtigt. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann CN-Consult den Vertrag mit dem Kunden kündigen. CN-Consult wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist CN-Consult in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

4.4.    CN-Consult ist zu Teilleistungen und Teillieferungen auch dann berechtigt, wenn solche Teilleistungen und Teillieferungen nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung ausgeschlossen sind, und wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Jede Teilleistung und Teillieferung gelten als selbständige Leistung.

4.5.    Soweit das Datum einer Leistung oder Lieferung auf einer Rechnung nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.


§5       Mitwirkungspflichten und Beistellleistungen

5.1.    Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für CN-Consult erbracht werden. Hierzu gehört unter anderem, dass der Kunde:

  • Bei Leistungserbringung beim Kunden vor Ort Arbeits- und Sozialräume für die Mitarbeiter von CN-Consult einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und ggf. für die Leistungserbringung erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt.
  • Bei Software-Entwicklung und Anwendungsnutzung auf Kundensystemen CN-Consult nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt und die nötigen Anmeldedaten mit ausreichenden Berechtigungen zur Verfügung stellt.
  • Für ggf. notwendige Tests Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werks notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt, und die Tests – so-weit nicht ausdrücklich eine Testdurchführung durch CN-Consult vereinbart wurde – selbst durchführt.
  • Das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme etc.) von Systemen wahrnimmt, die er CN-Consult für die Leistungserbringung zur Verfügung stellt.
  • Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung von CN-Consult zur Verfügung stellt.
  • Die Parametrisierung von Hard- und Software für eine konkrete Betriebsumgebung selbst vornimmt, und für den Betrieb erforderliche Stammdaten selbst erfasst/importiert, soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart worden ist.

5.2.    CN-Consult wird den Kunden rechtzeitig auf entsprechende Mitwirkungspflichten und Beistellleistungen hinweisen.

5.3.    Der Kunde wird auf Wunsch von CN-Consult Sollkonzepte, Organisationskonzepte, -vorschläge und Programme sowie Hardware unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt,

  • wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Übergabe die Abnahme nicht erklärt hat oder
  • wenn nach Übergabe des Sollkonzeptes, des Organisationsvorschlags, der Soft- bzw. Hardware vier Wochen verstrichen sind, ohne dass der Kunde wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel mitteilt oder
  • wenn der Kunde die ihm übergebene Hard- bzw. Software nutzt oder
  • wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CN-Consult in übergebene Hard- bzw. Software eingreift.

5.4.    Im Übrigen hindert eine nicht binnen zwei Wochen erteilte Abnahme die Abrechenbarkeit und Fälligkeit der Zahlung nicht.

5.5.    Dem Kunden obliegt es, mangels abweichender Vereinbarungen, das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft selbst zu erstellen.

5.6.    Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragspflichten. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.


§6       Lieferung und Gefahrenübergang

6.1.    Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

6.2.    Bei Versand in das Ausland ist CN-Consult nicht verpflichtet die Zollabwicklung zu übernehmen und Zölle und sonstige Kosten und Abgaben, die mit dem Versand in das Ausland im Zusammenhang stehen, zu tragen.

6.3.    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CN-Consult, bzw. bei Direktlieferung das Lager des Herstellers bzw. Distributors, verlassen hat. Bei vereinbarter Abholung geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung zur Abholung über. Falls der Versand sich ohne Verschulden von CN-Consult verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch CN-Consult hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

6.4.    Sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung, Reise- und Nebenkosten) sind nach Aufwand auf Grundlage der aktuellen Preisliste von CN-Consult zu vergüten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

6.5.    Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


§7       Höhere Gewalt

7.1.    Leistungs- und Lieferungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die die Leistung und Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von CN-Consult zu vertreten sind (z.B. (Bürger)krieg und kriegsähnliche Zustände wie Unruhen, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs wie Embargo-Regelungen, (wilder) Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei CN-Consult, deren Lieferanten, Subunternehmern oder deren Unterlieferanten bzw. Subunternehmen eintreten), berechtigen CN-Consult, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wideranlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.

7.2.    Auf die in Absatz 1 genannten Umstände kann sich CN-Consult nur berufen, wenn CN-Consult den Kunden unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt hat, bzw. soweit diese Benachrichtigung gerade auf Grund höherer Gewalt nicht möglich war, oder wenn der Grund offenkundig, z.B. durch Medienberichte ist.

7.3.    Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

7.4.    Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von CN-Consult innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Bis zu der entsprechenden Erklärung des Kunden ist CN-Consult zur Leistung berechtigt.


§8       Liefermengen, Fehllieferungen und Transportschäden

8.1.    Sichtbare Mengendifferenzen, Falschlieferungen (Aliud) und Transportschäden müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen, Falschlieferungen und Transportschäden innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt CN-Consult und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Bei Direktlieferung durch den Hersteller oder Distributor ist zudem der Kunde – unabhängig von einer etwaigen Kontrollpflicht durch CN-Consult – verpflichtet auch solche Lieferungen zu prüfen und Mengendifferenzen, Falschlieferung oder Beschädigung dann auch zusätzlich gegenüber dem Absender anzuzeigen. Die Übernahme der Ware von CN-Consult bzw. den Absender durch den Spediteur oder Transporteur gilt zugunsten von CN-Consult als Beweis für richtige Menge, korrekte Ware, einwandfreie Verpackung und Verladung.

8.2.    Im Falle der Direktlieferung durch Hersteller oder Distributor ist der Kunde verpflichtet, die Ware bis zur Freigabe durch CN-Consult auf eigene Kosten ausreichend versichert und gegen Wegnahme und Beschädigungen durch äußere Einflüsse und Dritte gesichert und entsprechend den jeweiligen Anforderungen im Einzelfall klimatisiert auf eigene Kosten zu verwahren. Hier-bei sind der Eigentumsvorbehalt von CN-Consult und ein ggf. bestehender verlängerter Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten zu berücksichtigen.

8.3.    Der Kunde verpflichtet sich bei versehentlich durch CN-Consult oder einen Distributor oder Hersteller im Auftrag von CN-Consult ohne Bestellung des Kunden gelieferte Waren die Fehllieferung binnen 4 Tagen schriftlich gegenüber CN-Consult anzuzeigen und die Waren zur Rückholung durch einen von CN-Consult zu beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt. Der Kunde ist dann verpflichtet, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an CN-Consult zu zahlen.


§9       Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung

9.1.    Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an CN-Consult oder, wenn vereinbart, direkt an den Distributor oder Hersteller auf Kosten des Kunden einzusenden bzw. anzuliefern. Ein ggf. vorgeschriebenes RMA-Verfahren ist einzuhalten.

9.2.    Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile.

9.3.    Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten defekter Geräte vor Übersendung der Waren gesichert sind. CN-Consult übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Neuinstallation der zu reparierenden/auszutauschenden Geräte bzw. Bauteile selbst, werden durch CN-Consult nicht übernommen.


§10    Annahmeverzug des Kunden

10.1.    Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

10.2.    Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist CN-Consult berechtigt, Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. CN-Consult kann sich hierzu auch eines im alleinigen Ermessen auszuwählenden Lagerhalters bedienen. CN-Consult ist berechtigt entsprechende Kosten monatlich gegen Nachweis und zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 50, – mit dem Zahlungsziel „sofort und ohne Abzüge“ in Rechnung zu stellen.

10.3.    Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme von Liefergegenstände oder Leistungen verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware oder Leistung nicht abnehmen zu wollen, kann CN-Consult die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. CN-Consult ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Netto-Preises – bei Dauerschuldverhältnissen 25% des Netto-Jahreswerts der Leistung – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern. Der Kunde ist berechtigt einen geringeren Schaden nachzuweisen.

10.4.    Weitergehende Ansprüche aus Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz bleiben unberührt.


§11    Mängelgewährleistung / Schadensersatz

11.1.    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierzu gehört neben der unverzüglichen schriftlichen Mängelrüge auch die Pflicht, den Mangel konkret und detailliert zu beschreiben, und hierbei ein reproduzierbares Fehlerszenario durch Beschreibung der eingesetzten technischen Umgebung und der ggf. verarbeiteten Daten als Mitwirkungsleistung CN-Consult mitzuteilen.

11.2.    Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bzw. bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Die Parteien sind sich darüber einig, dass komplexe Software nicht vollkommen fehlerfrei ist, und nur im Zusammenspiel mit bestimmten Versionen von Betriebssystemen und anderen Software-Produkten auf bestimmten Hardware-Plattformen vollständig und entsprechend den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden genutzt werden kann. Funktionsbeeinträchtigungen einer Software, die auf Hardwareinkompatibilitäten, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultieren, stellen keinen Mangel dar, der zu Gewährleistungsansprüchen berechtigt. Ebenso bleibt eine unerhebliche Minderung der Qualität für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unberücksichtigt.

11.3.    Soweit ein Mangel einer Kaufsache oder eines Werkes vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CN-Consult entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache, wobei es sich auch um den Ersatz einzelner Teile der Kaufsache oder des Werkes handeln kann, deren Ursächlichkeit für den Mangel eindeutig bestimmbar ist. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

11.4.    CN-Consult ist zudem bei Software berechtigt, den Kunden auf eine ggf. in der Zwischenzeit erschienene neue Version der Software zu verweisen, in der ein geltend gemachter Mangel bereits behoben worden ist.

11.5.    Soweit die Möglichkeit besteht, Mängel im Wege einer Fernwartung zu beseitigen, ist CN-Consult hierzu berechtigt. Der Kunde hat insoweit auf eigene Kosten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine Fernwartung ermöglichen und entsprechenden Zugriff auf die betroffenen Systeme zu gewähren.

11.6.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

11.7.    Rücksendung von Waren an CN-Consult zum Zweck der Mängelgewährleistung werden nur nach entsprechender vorheriger Freigabe (RMA-Verfahren) durch CN-Consult und Versand auf Kosten des Kunden entgegengenommen, und ansonsten auf Kosten des Kunden zurückgesendet.

11.8.    CN-Consult ist berechtigt den mit der Überprüfung von Mängelrügen verbundenen Aufwand (inkl. Versand- und Verpackungskosten) dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn kein Mangel gefunden werden kann, oder tatsächlich eine Fehlbedienung des Kunden, eine unsachgemäße Verwendung, Inkompatibilität, Änderung/Überarbeitung durch den Kunden oder nicht von CN-Consult hierzu ermächtigte Dritte an der Kaufsache oder dem Werk vorliegen.

11.9.    Wurde im Einzelfall dem Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten ausdrücklich die Änderung oder Überarbeitung einer von CN-Consult gelieferten Ware oder eines von CN-Consult erbrachten Gewerks gestattet, obliegt dem Kunden der Nachweis, dass im Falle der Geltendmachung eines Mangels dieser nicht durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht wurde. Zudem sind entsprechende Änderungen nach dem Stand der Technik durchzuführen und zu dokumentieren, um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.

11.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

11.11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

11.12. Weitere als in diesem § 11 und in § 12 dieser AGB genannte Ansprüche des Kunden gegen CN-Consult und derer Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln bestehen nicht.


§12    Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Haftung

12.1.    Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass CN-Consult die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in produktiven Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

12.2.    Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von CN-Consult erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht CN-Consult das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will CN-Consult von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat CN-Consult dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12.3.    Weitere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Insbesondere übernimmt CN-Consult keine Herstellungs- oder Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dort mit dem Begriff „Garantie“ benannt.

12.4.     Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftungshöchstsumme beim Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit beträgt 10 % des Auftragswertes – maximal jedoch 500.000, - €. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.5.    Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

12.6.    Voraussetzung für die Haftung für die Kosten einer ggf. notwendigen Datenrekonstruktion ist, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig nach dem Stand der Technik gesichert (mindestens täglich) und die Funktionsfähigkeit der Rücksicherung erfolgreich getestet wurde, und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Gleiches gilt für den Einsatz von Software für den Schutz vor Schadsoftware (Viren) mit aktuellen Signaturen.


§13    Gesamthaftung

13.1.    Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber CN-Consult ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CN-Consult.


§14    Zahlung

14.1.    Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug unbar auf das auf der Rechnung angegebene Konto so zu leisten, dass es zu keinerlei Belastung durch Bankspesen oder sonstigen Kosten des Geldtransfers für CN-Consult kommt. Ist keine andere Fälligkeit ausdrücklich bestimmt, sind Rechnungen von CN-Consult sofort fällig.

14.2.    CN-Consult ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CN-Consult berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

14.3.    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CN-Consult über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.

14.4.    Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei CN-Consult ist maßgebend.

14.5.    Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist CN-Consult berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuliefern.

14.6.    Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit CN-Consult sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.

14.7.    Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist CN-Consult berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen und pro Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von € 10, – in Rechnung zu stellen. Zudem kann CN-Consult unbeschadet aller sonstigen Rechte Soft- und Hardware zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.

14.8.    Bei Aufträgen, deren Inhalt eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Änderung von bestehender Software ist, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes schriftlich bestätigt wurde:

  • 30% des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluss fällig;
  • 30% des Auftragsvolumens werden bei Abnahmebereitschaft der ersten Softwaremodule fällig;
  • 35% des Auftragsvolumens werden bei Abnahmebereitschaft des letzten Softwaremoduls fällig;
  • 5% des Auftragsvolumens werden nach Abschluss der Testphase, spätestens aber drei Monate nach Abnahmebereitschaft des letzten Softwaremoduls fällig.


§15    Eigentumsvorbehalt

15.1.    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die CN-Consult aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden CN-Consult vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die CN-Consult auf Verlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

15.2.    Die Ware bleibt Eigentum von CN-Consult (Vorbehaltsware), soweit sie nicht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt des Distributors oder Herstellers steht. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für CN-Consult bzw. den Vorlieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne CN-Consult zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für CN-Consult bzw. den Vorlieferanten grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er CN-Consult bzw. dem Vorlieferanten bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich, ausreichend versichert und gegen äußere Einflüsse und den Zugriff Dritter gesichert und gemäß den Anforderungen im Einzelfall klimatisiert für CN-Consult. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

15.3.    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber CN-Consult befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CN-Consult ab. Er ist verpflichtet, die an CN-Consult abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis CN-Consult ihm schriftlich mitteilt, dass CN-Consult dies selbst vornehmen möchte. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

15.4.    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von CN-Consult bzw. Vorlieferanten hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

15.5.    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kredit-würdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, wodurch eine rechtzeitige und vollständige Zahlung nach Ansicht von CN-Consult in Frage gestellt wird, ist CN-Consult berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

15.6.    Die oben beschriebenen Abtretungen werden von CN-Consult angenommen.

15.7.    Zu Sicherungszwecken erhält CN-Consult Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen, die die von CN-Consult gelieferte Vorbehaltsware betreffen. Insbesondere erhält CN-Consult auf erstes Anfordern eine Debitoren-Saldenliste mit Kundenadressen. Der Kunde wird zudem auf Aufforderung seinen Endkunden die Ausübung des Sicherungsrechtes unverzüglich mitteilen. CN-Consult ist zudem berechtigt, gegenüber den Endkunden des Kunden auch selbst die Abtretung mitzuteilen.

15.8.    Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CN-Consult zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von CN-Consult; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch CN-Consult liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CN-Consult hätte dies ausdrücklich erklärt. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.


§16    Abtretung und Leistungserbringung durch Dritte

16.1.    Die Abtretung von Forderungen gegen CN-Consult an Dritte ist ausgeschlossen, sofern CN-Consult der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche wie z.B. Gewährleistungsansprüche handelt, wird CN-Consult die Zustimmung erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nachweist, die das Interesse von CN-Consult an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

16.2.    CN-Consult ist berechtigt, sämtliche aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. CN-Consult wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.

16.3.    CN-Consult ist zudem berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

16.4.    CN-Consult ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten eines unter diesen AGB geschlossenen Vertrages durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet CN-Consult weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung von CN-Consult an.

16.5.    Ein Wechsel des Vertragspartners seitens CN-Consult ist zulässig. Für den Fall der Übernahme aller Pflichten durch einen Dritten hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners ausgeübt werden. Danach besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.


§17    Verwendung der Produkte, Teststellungen

17.1.    Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, kerntechnischen Anlagen, militärischen Einrichtungen, dem Luftverkehr und der Raumfahrt oder medizinischen Geräten oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen, soweit hierbei eine Gefahr für Menschenleben oder erhebliche Sachwerte der Allgemeinheit besteht. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

17.2.    Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Hard- und Software bleiben im Eigentum von CN-Consult. Sie darf vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CN-Consult genutzt werden. Diese Vereinbarung kann zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf eines begrenzt eingeräumten Nutzungsrechts sind alle Gegenstände bzw. alle Teile der Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an CN-Consult zurückzugeben. Kopien, die von der zur Verfügung gestellten Software angefertigt wurden, sind zu vernichten. Dasselbe gilt, wenn für Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Miete, Leasing) eingeräumt wurde.

17.3.    Im Rahmen einer Teststellung oder Vorführung zur Verfügung gestellte Hardware ist ge- und versichert für CN-Consult kostenfrei gemäß den klimatischen Anforderungen im konkreten Fall zu lagern/einzusetzen. Der Kunde haftet für den zufälligen Untergang, Verlust und Beschädigungen sowie Verschlechterungen von leihweise oder im Rahmen einer Vermietung/eines Leasings genutzte Hard- und Software.


§18    Gewerbliche Schutzrechte

18.1.    Sämtliche für gelieferte Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber. Jede Benutzung erfordert deren Genehmigung. Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise in der Software und an der Hardware nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in zulässigerweise erstellte Kopien aufnehmen.

18.2.    CN-Consult bleibt, soweit im Einzelfall nicht abweichend bestimmt, Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen selbst hergestellten Software, aller Rechte an Teilen dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet. Soweit CN-Consult Schutzrechte oder sonstige Rechte an der Hardware erworben hat, gelten die Regelungen gemäß Nr. 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

18.3.    Soweit Software zum Lieferumfang von Hardware gehört (Bundle), wird diese dem gewerblichen Kunden allein zum eigenen Einsatz als Endkunde oder zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.

18.4.    CN-Consult stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten an von CN-Consult entwickelten und überlassenen Programmen frei, die nicht nach konkreter Vorgabe des Kunden erstellt wurde. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde CN-Consult unverzüglich und schriftlich davon unterrichtet, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von CN-Consult geliefertes Produkt hingewiesen wird und der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt, CN-Consult die alleinige Verteidigung überlässt, und er CN-Consult hierbei in angemessenem Maße kostenfrei unterstützt. Zudem darf der Kunde die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CN-Consult verbunden und in keinem Fall die Software bestimmungswidrig genutzt haben.

18.5.    Soweit Software von CN-Consult nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde CN-Consult von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

18.6.    CN-Consult ist berechtigt, notwendige Soft- oder Hardware-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Soweit Software nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurde, gehen die Kosten dieser Änderungen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten.

18.7.    CN-Consult übernimmt keine Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wenn die von CN-Consult gelieferten Produkte aus dem von CN-Consult vorgesehenen „Verkaufsland“ in ein anderes Land exportiert werden, da nicht gewährleistet werden kann, dass dort bereits anderweitige Schutzrechte existieren.

18.8.    An Konzepten, Angeboten und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich CN-Consult seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von CN-Consult Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag CN-Consult nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen CN-Consult zulässigerweise Leistungen übertragen will oder hat.

18.9.    Der Kunde darf gelieferte oder von CN-Consult in seinem Auftrag erstellte Software nur zu eigenen gewerblichen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die gleichzeitige Nutzung eines Programms auf mehreren Rechnern oder durch mehrere Nutzer, im Rahmen eines Cloud- bzw. SAAS-Modells oder anderweitiger Nutzungsverschaffung für Dritte bedarf der besonderen vertraglichen Vereinbarung. Die Lizenzbestimmungen der Hersteller sind vorrangig zu beachten, soweit sie weitergehende Nutzungsbeschränkungen enthalten.

18.10. Der Kunde darf Kopien der ihm übergebenen Programme oder von Teilen dieser Programme nur zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen technischen und gesetzlichen Anforderungen erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von CN-Consult Der Kunde haftet CN-Consult gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.


§19    Geheimhaltung

19.1.    Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit CN-Consult zugänglich werdenden Informationen, die ausdrücklich entsprechend gekennzeichnet sind, oder auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von CN-Consult erkennbar und vertraulich zu halten sind, auch für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

19.2.    Hiervon ausgenommen sind Information, die vor Übergabe an den Kunden bereits offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich waren, der Kunde unabhängig von CN-Consult und ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht selbst entwickelt oder legal erworben hat oder die ihm von Dritten ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht bekannt gemacht wurden.

19.3.    Bei mindestens fahrlässig verursachter Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung haftet der Kunde CN-Consult für den hierdurch entstandenen Schaden.


§20    Export

20.1.    Die Wiederausfuhr von über CN-Consult bezogener Hard- und Software aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen sowie ggf. weiteren Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.


§21    Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen und Werkleistungen

21.1.    Die Laufzeit eines Vertrages über ein Dauerschuldverhältnis wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird. Die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist ausschließlich nach den im konkreten Vertrag hierzu enthaltenen Regelungen möglich. In Ermangelung einer konkreteren vertraglichen Regelung im Einzelfall gilt eine Frist zur Kündigung von 3 Monaten zum Quartalsende.

21.2.    Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts von einem Vertrag über Werkleistungen seitens des Kunden setzt voraus, dass seitens CN-Consult eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflicht überschritten wurde und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessenen Nachfrist erfolglos verstrichen ist.


§22    Schriftformerfordernis

22.1.    Für alle Änderungen von unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträgen, abgegebenen Erklärungen sowie einseitigen Rechtsgeschäften ist Schriftform erforderlich, die auch durch faxschriftliche Übermittlung gewahrt wird. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

22.2.    Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses setzt ebenfalls Schriftform voraus.


§23    Erfüllungsort und Gerichtsstand

23.1.    Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung ist der Geschäftssitz von CN-Consult.

23.2.    Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz von CN-Consult für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. CN-Consult ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.


§24    Anwendbares Recht

24.1.    Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CN-Consult und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und abweichender kollisionsrechtlicher Bestimmungen.


§25    Referenznennung

25.1.    CN-Consult ist berechtigt, den Kunden und für ihn durchgeführte Projekte als Referenz zu veröffentlichen, solange der Kunde dies nicht ausdrücklich untersagt hat.


§26    Antikorruptionsregelung

26.1.    Die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und CN-Consult soll auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen und darf nicht durch die Gewährung oder Annahme persönlicher Vorteile wie unangemessene Geschenke oder unangemessene Einladungen in unlauterer Weise beeinflusst werden. Der Kunde wird Mitarbeitern von CN-Consult daher keine persönlichen Vorteile anbieten oder gewähren, die eine unlautere Beeinflussung von Geschäftsvorgängen und -entscheidungen beabsichtigen oder dazu geeignet sind. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter verpflichten, keine solchen Vorteile anzubieten, zu gewähren oder für sich zu fordern.


§27    Salvatorische Klausel

27.1.    Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

 


Lieferungen und Leistungen – Besonderer Teil


§28    Projektgeschäfte

28.1.    Bietet ein Hersteller Sonderkonditionen im Rahmen von bestimmten Aktionen oder für Projektgeschäfte des Kunden spezielle Projektpreise an, so steht deren Gewährung stets unter dem Vorbehalt, dass der Kunde und ggf. sein Endkunde alle Erfordernisse des Herstellers für die Anwendbarkeit dieser Konditionen erfüllt. Insbesondere muss der Kunde CN-Consult innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung eine Kopie des Abliefernachweises der Produkte sowie der Rechnung an den ggf. vorhandenen Endkunden zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Richtlinien im Projektgeschäft zu beachten. Dies gilt auch für die Aufbewahrungspflicht der zum Projektgeschäft gehörenden Unterlagen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften. Falls der Kunde gegen diese Regelung oder die Richtlinien des Herstellers verstößt, hat CN-Consult das Recht, die zu Unrecht vom Kunden vereinnahmten Beträge zurück zu belasten bzw. fälschlich gewährte Rabatte und Abzüge nachzuberechnen, und den Kunden von zukünftigen speziellen Projektpreisen auszuschließen. CN-Consult ist zudem berechtigt einen entsprechenden Rückforderungsanspruch an seinen Vorlieferanten bzw. den Hersteller abzutreten.

28.2.    Soweit die Nichtgewährung von zunächst genannten Sonderkonditionen nicht auf einem Verschulden des Kunden beruht, und CN-Consult die Ware noch nicht beim Vorlieferanten oder Hersteller bestellt hat, kann der Kunde vom Vertrag unverzüglich zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.


§29    Spezifikation der Leistung und Änderungsverfahren

29.1.    Wartungsarbeiten an Hard- und Software sowie die Erweiterung/Veränderung von Software für die keine Herstellerunterstützung mehr besteht (out-of-life), erfolgt stets auf der Basis „best-effort“. D.h. CN-Consult kann diesbezüglich nur im Rahmen der noch bestehenden Möglichkeiten den Versuch der Leistungserbringung unternehmen, soweit kein Hersteller-Support erforderlich ist.

29.2.    Für das Angebot und die Leistungserbringung in Form von Werkleistungen, insbesondere die Entwicklung- und Erweiterung bzw. Änderung von Software, sowie für die Erbringung von Managed Services legt der Kunde eine detaillierte Leistungsspezifikation vor, auf die sich sodann das Angebot und die Leistungserbringung bezieht. Soweit eine solche Spezifikation nicht vorliegt oder lückenhaft ist, wird CN-Consult die Leistung gemäß einem „best-practice“-Ansatz anbieten und erbringen.

29.3.    CN-Consult ist berechtigt, den mit der Konkretisierung einer unvollständigen Leistungsspezifikation des Kunden entstehenden Aufwand zur Abrechnung zu bringen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich aufgrund unvollständiger oder falscher Spezifikation nachträgliche Änderungsnotwendigkeiten ergeben.

29.4.    Sofern der Kunde Änderungen an der dem Angebot zugrunde liegenden Spezifikation wünscht, oder diese aus technischen oder fachlichen Gründen notwendig oder aus Sicht einer Partei wünschenswert sind, werden die Parteien im Rahmen eines ggf. gesondert zu vereinbarenden Change-Management-Prozesses eine Einigung über entsprechende Änderungswünsche und die damit ggf. verbundenen Kosten erzielen.

29.5.    Soweit kein konkreter Change-Management-Prozess vereinbart ist, sind beide Parteien berechtigt Änderungsverlangen schriftlich an die andere Partei zu stellen. Diese müssen den Grund der Änderung, die hiervon betroffenen Leistungen, Systeme, Daten, Schnittstellen und einen Zeit- und Budget-Rahmen enthalten. Die jeweils andere Partei wird dann entweder binnen fünf Arbeitstagen den Änderungswunsch und die damit verbundenen Kosten und ggf. eintretende Zeitverzögerungen oder Leistungsbeeinträchtigungen bestätigen, oder einen Zeit- und Kostenrahmen für die Evaluierung des Änderungsverlangens mitteilen, wenn die Evaluierung mehr als drei Arbeitstage erfordert. In diesem Fall steht es der anfordernden Partei frei, das Änderungsverlangen zurück zu nehmen, oder die weitere Evaluierung binnen fünf Arbeitstagen zu beauftragen. Kommt es nach Vorlage eines finanziell und zeitlich bestimmten Änderungsangebots nicht zu dessen Beauftragung binnen fünf Arbeitstagen, gilt das Änderungsverlangen als nicht gestellt.

29.6.    CN-Consult haftet nicht für aufgrund eines Change-Verfahrens eingetretene Verzögerungen in der Leistungserbringung.


§30    Besondere Bestimmungen für Software und andere digitale Produkte mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten

30.1.    Handelt es sich bei dem bestellten Produkt um Software oder ein anderes digitales Produkt, dessen Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist (z.B. Subskriptionssoftware mit einer Jahreslizenz), bleibt die primäre Leistungspflicht von CN-Consult auf die einmalige Verschaffung des Vertriebs- bzw. Nutzungsrechts für die Laufzeitlizenz beschränkt. Mit Ende der Laufzeit endet das Nutzungsrecht des Kunden, sofern dieser nicht rechtzeitig eine Verlängerung des Nutzungsrechts auf Grundlage eines hierzu bei CN-Consult angefragten Angebots beauftragt hat.

30.2.    Sofern für Software oder andere digitale Produkte mit zeitlich beschränktem Nutzungsrecht keine speziellen Regelungen des Herstellers existieren, die die Mängelrechte des Kunden regeln, erhält der Kunde für die Dauer des Nutzungsrechts des End-Users im Falle von unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Mängeln an der Software oder einem anderen digitalen Produkt das Recht zur Minderung, sofern (i) der Mangel nicht unerheblich ist, (ii) der Mangel unverzüglich anzeigt wird und (iii) eine angemessene Frist zur Fehlerbehebung verstrichen ist.

30.3.    CN-Consult haftet entsprechend der Rechtslage bei Software oder anderen digitalen Produkten mit zeitlich unbefristetem Nutzungsrecht auch beim Vertrieb von Software und anderen digitalen Produkten mit zeitlich beschränkten Nutzungsrechten nicht für Schäden, die vom Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden; der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe von CN-Consult.

30.4.    Für eigenes Verschulden haftet CN-Consult nach Maßgabe der Regelungen gemäß
§ 12. Eine Haftung auf Schadensersatz ohne Verschulden von CN-Consult auch für anfängliche Mängel ist danach ausgeschlossen.

30.5.    Software und andere digitale Produkte werden gemäß den Lizenzbestimmungen der Lieferanten bereitgestellt, deren Einhaltung der Kunde zusichert.

30.6.    An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.

30.7.    Der Kunde ist im Fall einer Weiterveräußerung erworbener Software verpflichtet, CN-Consult den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.